Finanzierung

Schön, dass Sie sich für unser Heim, und unseren hervorragenden Service interessieren. Hier finden Sie alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Finanzierung.

Wie finanziere ich den Altersheimaufenthalt

Allgemeines

Sie haben sich entschlossen, demnächst in ein Alters- und Pflegeheim einzutreten. Diese Information zeigt, welche Möglichkeiten Ihnen im Kanton Solothurn zur Verfügung stehen, den Heimaufenthalt zu finanzieren. Diese Seite soll nur eine grobe Übersicht über die verschiedenen Ressourcen vermitteln. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalstelle der Pro Senectute Kanton Solothurn.

  • Wer über genügend Einkommen und Vermögen verfügt, verwendet dieses zur Deckung der anfallenden Heimkosten.
  • Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus oder werden die Ersparnisse zu stark beansprucht, sollte unbedingt abgeklärt werden, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV besteht.
  • Bei Pflegebedürftigkeit leisten die Krankenkassen Beiträge an die Heimkosten. Bei ausgewiesener Hilfebedüftigkeit kann eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV beantragt werden.

Grundsätzlich gilt, dass der finanzielle Aspekt im Kanton Solothurn für niemanden einen Hinderungsgrund für einen eventuellen Heimeintritt bedeuten sollte.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Ergänzungsleistungen werden via AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde anbegehrt. Die Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgegelder. Es besteht ein klagbarer Anspruch auf Ergänzungsleistung, sofern die gesetzlich festgelegten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Ergänzungsleistung werden zur Berechnung des Einkommens

  • der gesamte Ertrag des Vermögens und
  • ein Teil des Gesamtvermögens

zu den regelmässigen Einkünften (AHV, Pension…) dazugerechnet. Für Liegenschaften gelten spezielle Regelungen.

Den Einnahmen werden die Ausgaben, bestehend aus

  • Heimtaxe
  • Krankenkassenprämien
  • Taschengeldpauschale

gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Betrag der Ergänzungsleistung. Spezielle Regelungen können dazu führen, dass ausnahmsweise nicht sämtliche Kosten berücksichtigt werden.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können durch die Ergänzungsleistung Beiträge an die Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalte und Franchise), Transporte (Arzt und Therapie) und Zahnbehandlungen geleistet werden.
Zur Berechnung der Ergänzungsleistung bei einem Heimaufenthalt ist der Pflegekostenausweis massgebend. Sobald er vorliegt, muss er für die Berechnung der AHV-Zweigstelle zugestellt werden. Ohne Anmeldung keine Leistung!

Die AHV-Zweigstellen und die Beratungsstellen der Pro Senectute stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beiträge der Krankenkassen

Bei Pflegebedürftigkeit leisten die Krankenkassen einen Beitrag an die Pflegekosten im Heim. Die Höhe dieser Beiträge ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegekostenausweis des Heims wird die massgebende Höhe des Krankenkassenbeitrags festgelegt.

Bei ganzer oder teilweiser Hilflosigkeit kann eine Hilflosenentschädigung (HE) bei der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente ausbezahlt, beantragt werden. Die HE ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Sie kann frühstens ein Jahr nach dem Eintritt des Zustandes der Hilflosigkeit beantragt werden.

Anlagen

Zurück
Copyright © Träffpunkt Ruttiger